Wann brauchen Webseitenbetreiber einen Link-Disclaimer?

Beitrag veröffentlicht am 16. Juli 2019 | Kategorie: Recht | 0 Kommentare

In fast jedem Impressum einer Webseite finden Sie heute sogenannte „Disclaimer“, die den Webseitenbetreiber gegen Klagen absichern sollen. Besonders der Absatz für externe Links wird pauschal eingesetzt, um die eigene Haftung für externe Inhalte auszuschließen. Doch ist so ein Disclaimer wirklich sinnvoll oder ist er sogar abmahngefährdet?

Dank der heutigen Möglichkeiten im Internet können Metzgerbetrieb, Restaurant oder Einzelunternehmer problemlos eine Webseite selbst mit z.B. WordPress erstellen. Selbstverständlich beauftragen nur die wenigsten Betreiber für das Impressum einen Anwalt. Denn die Kosten für ein professionelles und rechtlich einwandfreies Impressum sind hoch. Meist werden vorgefertigte Mustertexte aus dem Netz kopiert und einfach ins eigene Impressum übernommen. Auch der Impressum-Generator von zahlreichen Anbietern ist eine beliebte Option, um einen kostenlosen oder zumindest sehr günstigen Rechtstext zu bekommen. Und Disclaimer-Muster gibt es mittlerweile für fast jeden Zweck und jede Art des Internetauftritts.

Problem: Die Disclaimer-Texte werden in der Regel allgemein gehalten und bieten keinen Rechtsschutz. Ganz im Gegenteil können manche Absätze sogar abgemahnt werden.

Lösung: Hinweis auf konkrete Links

Oft wird in einem allgemeinen Disclaimer das Urteil des LG Hamburg von 1998 erwähnt:

Mit Urteil vom 12. Mai 1998 – 312 O 85/98 – „Haftung für Links“ hat das Landgericht (LG) Hamburg entschieden, dass man durch das Setzen eines Links, die Inhalte der gelinkten Seite ggf. mit zu verantworten hat. Dies kann – so das LG – nur dadurch verhindert werden, dass man sich ausdrücklich von diesen Inhalten distanziert. Hiermit distanzieren wir uns ausdrücklich von den verlinkten Seiten.

Jedoch wurde das Urteil an dieser Stelle fehlinterpretiert. Die Distanzierung kann nur dann erfolgen, wenn sich der Webseitenbetreiber von einem konkreten Inhalt einer anderen Webseite distanziert. Also muss der betroffene Text/Inhalt theoretisch auch nur über den Disclaimer zu erreichen sein, um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein. Ein allgemeiner Haftungsausschluss hat dagegen keine rechtliche Wirkung. Zu dieser Schlussfolgerung kommen neben dem Landgericht Hamburg auch weitere juristische Instanzen wie das OLG München oder der Bundesgerichtshof.

Manche Disclaimer können sogar abgemahnt werden

Dazu kommt, dass einzelne Haftungsausschlüsse sogar abmahnfähig sein können und damit genau das Gegenteil von ihrem eigentlichen Zweck erreichen.

Die Inhalte der Webseite werden mit größter Sorgfalt erstellt. Dennoch kann keine Garantie für Aktualität und Vollständigkeit übernommen werden.

Zu diesem Abschnitt erklärte das OLG Hamburg, dass bei einer solchen Abneigung gegenüber der eigenen Verbindlichkeit der Verbraucher im schlimmsten Fall davon ausgehen muss, dass weder Preise noch Beschaffenheit der Produkte wirklich stimmen. Die Klausel ist daher nicht transparent und dadurch unzulässig.

Wir von InternetWerk empfehlen deshalb, auf allgemein gehaltene Disclaimer am besten zu verzichten, da sie in der Regel keine rechtliche Bedeutung haben. Im schlimmsten Fall können Sie als Webseitenbetreiber für einen Disclaimer abgemahnt werden. Wollen Sie dennoch den Haftungsausschluss für bestimmte Inhalte Dritter sicherstellen, wenden Sie sich an einen spezialisierten Anwalt.

Bildquelle: © geralt, Pixabay (CC0 Creative Commons) | Tags: disclaimer, haftungsausschluss