Vorsicht beim Versenden von Geschäftsmails an privaten Account
Die Grenzen zwischen Berufs- und Privatleben verschwimmen zunehmend in einigen Branchen. Das hängt insbesondere mit dem vermehrten Einsatz digitaler Technologien zusammen, aber auch mit dem ständigen Druck, seine Aufgaben rechtzeitig zu erledigen. Mitarbeiter schicken deshalb häufiger geschäftliche E-Mails an ihren privaten Mailaccount, um flexibler von unterwegs oder aus dem Homeoffice heraus zu agieren. Was viele nicht wissen: Schon das Verschicken solcher E-Mails – egal wie brisant der Inhalt zu sein scheint – kann zu rechtlichen Problemen und in besonderen Fällen auch zur fristlosen Kündigung führen.
Was gut gemeint ist, kann schnell nach hinten losgehen
Es mag erst einmal seltsam vorkommen, dass ein Arbeitgeber etwas dagegen haben sollte, wenn man zusätzliche Arbeit von daheim aus leistet. Und genau deswegen sehen es die meisten Angestellten viel mehr als ein Entgegenkommen, wenn sie sich in ihrer Freizeit mit E-Mails aus der Arbeit beschäftigen. Das Hin- und Herschicken der elektronischen Nachrichten vom beruflichen zum privaten Account verkommt also eher zur gängigen Praxis. Die rechtliche Lage sieht an dieser Stelle jedoch schwierig aus.
Betriebsgeheimnisse und Datenschutz in Gefahr
Auch wenn ein Mitarbeiter keine böse Absicht beim Klicken auf den „Weiterleiten“-Button verfolgt, kann die Bearbeitung von E-Mails außerhalb des firmeninternen Netzwerks zu ernsthaften Problemen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber führen.
Für den Arbeitnehmer kann es unangenehm werden, wenn dieser ohne Absprache mit dem Chef, immer wieder E-Mails an seinen privaten Account verschickt. Besonders dreist ist ein Fall, bei dem der Arbeitnehmer mehrere Geschäftsmails an seine private Adresse verschickte, die Kunden-Kontaktdaten und Preislisten enthielten. Parallel verhandelte dieser Mitarbeiter mit einem potenziellen neuen Arbeitgeber über den neuen Arbeitsvertrag. Als dies rausgekommen war, erhielt der Mitarbeiter die fristlose Kündigung. Dagegen klagte der Ex-Arbeitnehmer und war in letzter Instanz vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg erfolglos. Das LArbG entschied gegen den Kläger, weil keine dienstliche Notwendigkeit für die Weiterleitung der E-Mails vorlag. Der Arbeitnehmer ist in solchen Fällen außerdem stets zur Rücksichtnahme verpflichtet. Das heißt, dass es dem Arbeitnehmer nicht gestattet ist, betriebsinterne Informationen zu sammeln, die der Konkurrenz zum Nachteil des Arbeitgebers zugänglich gemacht werden können. Wer dann noch zugunsten Dritter Kopien über Betriebsgeheimnisse auf Papier herstellt, macht sich zudem nach § 17 Nr. 1b Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb strafbar. Es ist also allgemein keine gute Idee, mit Betriebsinfos nachlässig umzugehen.
Doch auch für den Arbeitgeber kann es weitreichende Folgen haben, wenn die Mitarbeiter E-Mails mit Betriebs- und Kundendaten an ihre privaten Accounts versenden. Die neue EU-Datenschutzverordnung (DSGVO), die ab Mai 2018 endgültig in Kraft tritt, sieht hohe Geldstrafen bei Verstößen vor. Dazu gehört auch, dass personenbezogene Daten eines Unternehmens nach „draußen“ gelangen. Also sich nicht mehr in einer sicheren IT-Infrastruktur befinden und damit das Unternehmen und seine Kunden angreifbar machen. Hier können in Extremfällen Geldstrafen in Höhe von bis zu 20 Millionen Euro oder bis zu vier Prozent des Jahresumsatzes entstehen.
Was können Sie tun?
Am einfachsten ist es natürlich, gar keine Firmenmails außerhalb des Betriebsnetzwerkes zu bearbeiten. Wenn Sie es doch einmal müssen, sprechen Sie vorab mit Ihren Vorgesetzten über die einzelnen E-Mails. Eventuell enthalten diese ja gar keine relevanten Informationen, die irgendwie Schaden anrichten könnten. Sind jedoch personenbezogene Daten oder geheime Betriebsinformationen vorhanden, sollten sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber immer darauf achten, dass diese E-Mails in einem sicheren Netzwerk bleiben. Denkbar ist z. B. eine sichere VPN-Verbindung, die den Zugriff auf das Firmennetzwerk ermöglicht – egal wo Sie sich gerade befinden. Überlegen Sie also besser zweimal, bevor Sie wieder eine E-Mail an die private Adresse schicken.