Warum eine Abmahnung keinen vorherigen Kontakt braucht

Beitrag veröffentlicht am 01. Mai 2017 | Kategorie: Recht | 0 Kommentare

In unserem digitalen Zeitalter – in dem quasi jeder Nichtjurist mit nur wenigen Klicks ein eigenes Impressum für seine Webseite erstellen kann – schlummern auch vermehrt Gefahren. Eine davon ist ein beliebter Disclaimer, also ein Haftungsausschluss, durch den sich viele Webseitenbetreiber in Sicherheit zu bringen versuchen. In so einem Zusatz wird dann behauptet, man könne ohne vorherige Kontaktaufnahme gar nicht abgemahnt werden. Auch wenn in diesen Fällen nur selten vorsätzlich gehandelt wird: Es ist unzulässig und kann sogar nach hinten losgehen! Wir erklären Ihnen, warum Sie juristisch auf der falschen Seite stehen, wenn Sie solche oder ähnliche Disclaimer benutzen:

Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt!
Sollte der Inhalt oder die Aufmachung dieser Seiten fremde Rechte Dritter oder gesetzliche Bestimmungen verletzen, so bitten wir um eine entsprechende Nachricht ohne Kostennote. Wir garantieren, dass die zu Recht beanstandeten Passagen unverzüglich entfernt werden, ohne dass von Ihrer Seite die Einschaltung eines Rechtsbeistandes erforderlich ist. Die Einschaltung eines Anwaltes zur für den Diensteanbieter kostenpflichtigen Abmahnung entspricht nicht dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen und würde damit einen Verstoß gegen § 13 Abs. 5 UWG wegen der Verfolgung sachfremder Ziele als beherrschendes Motiv der Verfahrenseinleitung, insbesondere einer Kostenerzielungsabsicht als eigentliche Triebfeder, sowie einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht darstellen. Wird dennoch von Ihnen ohne vorherige Kontaktaufnahme ein Rechtsbeistand eingeschaltet, werden wir die ausgelöste Kosten vollumfänglich zurückweisen und gegebenenfalls Gegenklage wegen Verletzung vorgenannter Bestimmungen einreichen.

So ein Absatz ist nicht nur juristisch an den Haaren herbeigezogen. Er kann auch eine Abmahnung auslösen, die man mit diesem Text eigentlich verhindern wollte. Manchmal werden der Authentizität halber noch der § 254 BGB oder andere willkürliche Paragrafen erwähnt, um seinen Haftungsausschluss zu untermauern. Leider ändert es rein gar nichts an der Tatsache, dass es keinerlei rechtliche Bedeutung hat.

Das Problem

Wenn Sie tatsächlich bewusst oder unbewusst gegen Marken-, Wettbewerbs- oder Urheberrecht verstoßen, können Sie einem Abmahnenden nicht durch eine einfache Klausel seine Rechte absprechen. Denn jeder zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs berechtigte Mitbewerber, der das Unrecht bemerkt, kann und sollte einen Anwalt einschalten und diesen mit einer Abmahnung an Ihre Adresse beauftragen (§ 12 Abs. 1 UWG). Die Abmahnung wurde vom Gesetzgeber außerdem eingeführt, um dem Schuldigen entgegenzukommen. Nicht jedes Vergehen muss vor Gericht landen und man soll so eine Chance erhalten, seinen Fehler ohne direkte Anklage zu beseitigen. Die Begleichung der Abmahnkosten ist gegenüber Anwalts- und Gerichtsgebühren also das kleinere Übel.

Eine Kontaktaufnahme ohne Abmahnung verspricht darüber hinaus keine zukünftige Unterlassung. Es besteht also weiterhin Wiederholungsgefahr. Diese Gefahr kann aber durch eine Abmahnung in Verbindung mit einer unterzeichneten Unterlassungserklärung umgangen werden. Rechtlich schützt Sie so ein Disclaimer also sicher nicht vor einer Abmahnung.

Der Bumerang-Effekt droht gleich doppelt

Wenn einer Ihrer Mitbewerber rechtlich nicht fit ist und davon ausgeht, dass Ihre Klausel ihre Daseinsberechtigung hat, begeben Sie sich automatisch in Teufels Küche. Denn allein die Existenz dieses Zusatzes im Impressum kann als bewusste Täuschung gesehen und ebenfalls abgemahnt werden. Durch die Verwendung dieses Textes verhalten Sie sich widersprüchlich und haben gerade somit keine (eigentlich vorhandene) Klagebefugnis und keinen Anspruch auf die Erstattung der Abmahnkosten.

Auch wenn sich das Gerücht bis heute hartnäckig hält, dass man Abmahnungen durch solche Klauseln entgehen könne, entstehen oft erst recht dadurch Probleme. Verzichten Sie daher besser gleich auf solche und ähnliche Absätze in Ihrem Impressum. Somit können Sie auch einen unprofessionellen Eindruck Ihres Unternehmens vermeiden.

Bildquelle: © bykst, Pixabay (CC0 Public Domain) | Tags: abmahnung